logo brschaufsichtLimburg-Weilburg. Die Brandschutzaufsicht des Landkreises Limburg-Weilburg lädt zur Herbst-Informationstagung der Leiter und Führungskräfte der (Jugend)Feuerwehren im Landkreis Limburg-Weilburg ...


Dr. Markus PulmÜber zehn Jahre ist es her, seit dem uns Dr. Markus Pulm von der Branddirektion Karlsruhe über vermeidbare Rauchschäden durch falsche Einsatztaktik informiert hat. Seither hat sich viel getan: Einerseits haben sich die Erkenntnisse zum sinnvollen Vorgehen weiter entwickelt, andererseits sind in der Zwischenzeit viele neue Feuerwehrführungskräfte hinzugekommen. Gründe genug, Herrn Dr. Pulm erneut für einen aktualisierten Vortrag zu diesem Thema einzuladen.

Bild rechts: Dr. Markus Pulm

Ein weiteres wichtiges Thema wird Branddirektor Klaus Hahn vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport behandeln: Wann ist bei einem Schaumeinsatz eine Löschwasserrückhaltung erforderlich?

Zu diesen Vorträgen im Rahmen der diesjährigen Herbst-Informationstagung sind vorrangig an alle Stadt- und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführer, KatS-Zugführer LZ, Stadt-/Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter und an Kreisausbilder, Brandschutzaufsicht, KJFW sowie den Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes herzliche eingeladen

  • am Freitag, den 14. November 2014,
  • um 19:00 Uhr,
  • im das Bürgerhaus Beselich-Obertiefenbach, Steinbacher Str. 10.

Es wäre toll, wenn alle Feuerwehren an dieser Fortbildungsveranstaltung teilnehmen würden.

Gerne können auch über den eingeladenen Personenkreis weitere Führungskräfte an der Tagung teilnehmen.

Es wird gebeten, bis zum 10.11.2014 eine je Stadt/Gemeinde zusammengefasste Gesamtzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mitzuteilen, so dass ausreichend Sitzplätze vorbereitet werden können.

Bis zum diesem Zeitpunkt besteht auch Gelegenheit, zum Leitfaden „Auswahl von Schaummitteln“ Fragen zu formulieren.

Anzug: Dienstkleidung

Hinweis: Diese Veranstaltung gilt als Fortbildung für Gruppenund ZugführerInnen im Sinne der Anlage 3 c) zur Hessischen Feuerwehrbekleidungsund Dienstgradverordnung.


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