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logo wittich selters Selters/Ts. Neue Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Selters (Taunus) ...

Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. S. 444) und der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBI. S. 640), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) in ihrer Sitzung am 13. Mai 2014 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen sowie deren Einrichtungen, Gewässer und Wälder im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Sinkkästen, Kanalschächte, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche von Wartehäuschen, Durchgänge, Brücken, Unterführungen, Passagen, Parkplätze, Gehflächen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und Stützmauern.
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen oder Flächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind,
b) öffentlich zugängliche Grillplätze, Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel.
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, Wertstoffbehälter, Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
(4) Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Wassergesetz.
(5) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede Grundfläche im Sinne des § 1 Hessisches Forstgesetz.
§ 3
Grob störendes Verhalten
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Flächen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu beeinträchtigen.
(2) Aggressives Betteln durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das Betteln durch das Vorschicken von Kindern oder das Zurschaustellen von Personen und Tieren sowie das organisierte Betteln sind verboten.
(3) Das Lagern oder dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung, in einer für Dritte beeinträchtigenden Art, zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ist verboten.
(4) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend, in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften, ist im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) außerhalb von dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.
§ 4
Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen
(1) Anpflanzungen dürfen nicht betreten oder bespielt werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Anpflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Brunnen, Kinderspielplätze einschl. ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Gleiches gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und Straßen begleitende Anpflanzungen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde, Ziegen, Schafe und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen sind Blindenhunde bei zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung.
(3) In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Gemeinde Selters (Taunus) nicht durchgeführt werden. Gleiches gilt für das Verteilen von Handzetteln in öffentlichen Anlagen. Durch die Verteilung von Handzetteln entstandene Verschmutzungen sind vom Verteiler unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen.
(4) Das Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern ist in öffentlichen Anlagen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
(5) Es ist verboten, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen.
(6) Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen - ausgenommen Fahrrädern, Kinderwagen, Kinderspielgeräten (z. B. Kinderfahrräder, Roller, etc.), Krankenfahrstühlen, Einsatzfahrzeugen der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr- und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie Fahrzeugen zur Pflege und /oder Entsorgung öffentlicher Anlagen - befahren werden.
§ 5
Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile
(1) Das Waschen und Reinigen von Kraftfahrzeugen, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störung erforderlich sind.
(2) Anhänger und sonstige Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht abgestellt werden, soweit sie dort im Wesentlichen als Werbeträger dienen sollen oder zum Zwecke der Plakatierung verwendet werden.
§ 6
Werben, Plakatieren, Beschriften und Bemalen
(1) Es ist verboten, auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen (z. B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln, etc.) ohne Erlaubnis der Gemeinde Selters (Taunus) anzubringen oder anbringen zu lassen. Die Plakate sind innerhalb drei Tagen nach dem Veranstaltungstermin unaufgefordert wieder zu entfernen.
(2) Das Verbot gilt ferner für die Anbringung von Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen und Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung.
(4) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat diese Personen vor der Überlassung über das Plakatieren nach Abs. 1 zu belehren und sich die Vornahme der Belehrung unverzüglich bestätigen zu lassen.
(5) Wer entgegen der Verbote der Absätze 1 oder 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel anbringt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen gem. Abs. 1 hingewiesen wird.
(6) Die Gemeinde Selters (Taunus) kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 und Abs. 2 zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
§ 7
Benutzung der Kinderspielplätze, Bolzplätze und Ballspielplätze
(1) Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze und Ballspielplätze dürfen täglich nur von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Die jeweils angebrachten Hinweisschilder sind zu beachten.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nur dann von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen.
(3) Tiere dürfen auf Kinder-, Bolz- und Ballspielplätze nicht mitgenommen werden.
(4) Das Befahren mit Zweirädern oder Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
(5) Auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen.
§ 8
Öffentliche Toilettenanlagen, Notdurft
(1) Der Aufenthalt in öffentlichen Toilettenanlagen ist nur zum Zwecke der Verrichtung der Notdurft gestattet.
(2) Die Verrichtung der Notdurft ist außerhalb von Bedürfnisanstalten verboten.
§ 9
Aufsicht über Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden.
(2) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) umherlaufen.
(3) Hunde sind von Kinderspiel-, Ballspiel- und Bolzplätzen, Grünanlagen und Anpflanzungen aller Art fernzuhalten. Öffentliche Straßen und Wege sowie die begehbaren Teile von öffentlichen Anlagen dürfen durch Tierkot nicht verunreinigt werden. Verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen
a) innerhalb der zusammenhängend bebauten Teile der Gemeinde Selters (Taunus)
b) innerhalb aller öffentlichen Anlagen, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a) gehören.
(5) Die Verpflichtungen, die sich aus diesem Paragraphen ergeben, treffen sowohl den Halter als auch die Person, die die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt (z. B. Hundeführer).
(6) Die Vorschriften gelten nicht für Diensthunde von Behörden sowie Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.
(7) Die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der jeweils geltenden Fassung und die Bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt.
§ 10
Abbrennen offener Feuer
(1) Soweit im Bundes- oder Landesrecht nicht anders geregelt, darf offenes Feuer im Freien, nur entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind.
(2) Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt, Kunststoffe oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es verboten, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.
(3) Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht werden.
(4) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen darf offenes Feuer nicht entzündet oder unterhalten werden. Die Gemeinde Selters (Taunus) kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(5) Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Holzkohle oder Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen.
b) das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Sinne des § 2 der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallverbrennungsanlagen anfallen. Hier ist lediglich eine Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig.
(6) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit sein.
(7) Der Erlaubnisantrag ist spätestens drei Tage vor dem Abbrennen eines offenen Feuers schriftlich bei der Gemeinde Selters (Taunus), Ordnungsamt, einzureichen und soll folgende Mindestangaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Erlaubnisnehmers,
2. Zeit, Dauer und Anschrift (Gemarkung, Flur, Flurstück), an dem das Abbrennen eines offenen Feuers vorgesehen ist.
3. Anlass bzw. Grund für das Abbrennen eines offenen Feuers.
(8) Für das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Klasse II) von Privatpersonen ist eine Ausnahmegenehmigung von der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich.
(9) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Sprenggesetzes und der Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden von dieser Regelung nicht berührt.
§ 11
Sicherung von Gegenständen
(1) Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen, u. Ä. abgestellte Gegenstände, wie zum Beispiel Blumentöpfe und -kästen, sind gegen das Herabfallen auf öffentliche Fläche zu sichern, wenn aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Gewichtes Verletzungsgefahr besteht.
(2) Gerüste, Ablagerungen oder das Aufstellen von Gegenständen auf einer Straße dürfen nur so beschaffen sein oder erfolgen, dass niemand verletzt oder gefährdet wird oder Sachen beschädigt werden können.
(3) Gerüste, abgelagerte oder aufgestellte Gegenstände auf den Straßen haben zur Nachtzeit, bei Nebel oder starkem Schneefall eine auffällige Warnbeleuchtung aufzuweisen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
§ 12
Verunreinigung, Abfall und Sammelgut
(1) Die öffentlichen Straßen und die öffentlichen Anlagen dürfen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden.
(2) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen Zigarettenkippen und -schachteln, Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungsmaterialien (z. B. von Fast Food), Getränkedosen und -flaschen, Tüten, Kaugummis usw. nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden.
(3) In Abfallbehältern, die auf öffentlichen Flächen aufgestellt sind, dürfen weder Haus- noch Gartenabfälle, gewerbliche Abfälle und medizinische Stoffe entsorgt werden. Aufstellflächen für Werkstoffsammelcontainer dürfen nicht zur Entledigung von Abfall genutzt werden.
(4) Auf öffentlichen Straßen dürfen Müllgefäße außerhalb der Abfuhrtage nicht aufgestellt werden. Müllgefäße, Sperrmüll oder Wertstoffmüll dürfen erst am Vortag des Abholtermins auf öffentlichen Straßen abgestellt bzw. abgelegt werden. Die Lagerung des Sperrmülls oder Wertstoffmülls hat so zu erfolgen, dass Fußgänger oder Fahrzeuge nicht behindert werden.
(5) Das Einwerfen von Wertstoffen in Wertstoffcontainer oder Wertstoffbehälter ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(6) Die Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Abfallgebührensatzung des Landkreises Limburg-Weilburg bleiben unberührt.
§ 13
Hausnummern
(1) Jeder Grundstückseigentümer oder der ihm gleichgestellte Rechtsinhaber (z. B. Erbbauberechtigte) hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sein Grundstück, sofern es baulich oder gewerblich genutzt wird, ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer von der Straße aus, zu der das Grundstück zugeordnet ist, gut sichtbar und lesbar versehen wird (§126 Abs. 3 Bundesbaugesetz). Die Nummer muss in arabischen Ziffern ausgeführt sein und stets in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden.
(2) Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung das Grundstücksnummernschild anzubringen ist, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Umnummerierung eines Grundstückes.
§ 14
Genehmigung von Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn diese im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten sind. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 sich grob störend verhält,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Kinder zum Betteln vorschickt oder organisiertes Betteln betreibt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz lagert oder dauerhaft verweilt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen, sei es auch nur vorübergehend, wohnt.
5. entgegen § 4 Abs. 1 Anpflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt und die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 die durch mitgeführte Tiere entstandenen Verunreinigungen nicht unverzüglich und schadlos beseitigt,
7. entgegen § 4 Abs. 3 gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art oder die Verteilung von Handzetteln ohne Erlaubnis der Gemeinde Selters (Taunus) durchführt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 in öffentlichen Anlagen außerhalb von Grillplätzen grillt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt,
10. entgegen § 4 Abs. 6 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befährt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 auf öffentlicher Straße oder Anlage ein Kraftfahrzeug wäscht, reinigt, repariert, Öl wechselt oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt,
12. entgegen § 5 Abs. 2 Anhänger oder sonstige Fahrzeuge als Werbeträger oder zum Zwecke der Plakatierung auf öffentlichen Straßen abstellt,
13. entgegen § 6 Abs. 1 + 2 ohne Erlaubnis der Gemeinde Selters (Taunus) plakatiert oder Plakate anbringt,
14. entgegen § 6 Abs. 4 die Belehrung nicht vornimmt oder sich die Vornahme der Belehrung nicht schriftlich bestätigen lässt,
15. entgegen § 6 Abs. 5 die unverzügliche Beseitigung unterlässt,
16. entgegen § 7 Abs. 1 Kinderspielplätze, Bolz- und Ballspielplätze außerhalb der angegeben Zeiten nutzt,
17. entgegen § 7 Abs. 2 Kinderspielgeräte nutzt,
18. entgegen § 7 Abs. 3 Tiere mit auf Kinder-, Bolz- und Ballspielplätze nimmt,
19. entgegen § 7 Abs. 4 mit Zweirädern oder Kraftfahrzeugen befährt
20. entgegen § 7 Abs. 5 Alkohol auf Kinderspiel-, Ballspiel- und Bolzplätzen konsumiert oder anderen überlässt,
21. entgegen § 8 Abs. 1 sich in öffentlichen Toilettenanlagen nicht zum Zwecke der Verrichtung der Notdurft aufhält,
22. entgegen § 8 Abs. 2 die Notdurft außerhalb der öffentlichen Bedürfnisanstalten verrichtet,
23. entgegen § 9 Abs. 1 Tiere nicht in der Art hält und beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden,
24. entgegen § 9 Abs. 2 seine Hunde unbeaufsichtigt im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) umherlaufen lässt,
25. entgegen § 9 Abs. 3 S. 1 Hunde nicht von Kinder-, Ball- und Bolzspielplätzen und Anpflanzungen aller Art fernhält,
26. entgegen § 9 Abs. 3 S. 2,3 Straßen mit Tierkot verunreinigt und die Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
27. entgegen § 9 Abs. 4 Hunde nicht an der Leine führt,
28. entgegen § 10 Abs. 1 offenes Feuer entzündet oder unterhält ohne es zu beaufsichtigen,
29. entgegen § 10 Abs. 2 verbotene Stoffe verbrennt,
30. entgegen § 10 Abs. 4 offenes Feuer auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unterhält,
31. entgegen § 10 Abs. 5 offene Feuer ohne Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde abbrennt oder Auflagen nach § 10 Abs. 6 nicht einhält,
32. entgegen § 10 Abs. 8 Feuerwerk abbrennt ohne eine Ausnahmegenehmigung von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt bekommen zu haben,
33. entgegen § 11 Abs. 1 Gegenstände nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen sichert,
34. Gerüste verwendet oder als Verantwortlicher verwenden lässt, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entspricht, oder Ablagerungen oder das Aufstellen von Gegenständen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt,
35. entgegen § 11 Abs. 3 Gerüste, abgelagerte oder aufgestellte Gegenstände nicht mit auffälliger Warnbeleuchtung versieht oder als Verantwortlicher vorsehen lässt,
36. entgegen § 12 Abs. 1 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen mehr als verkehrsüblich verunreinigt,
37. entgegen § 12 Abs. 2 Zigarettenkippen- und Schachteln, Zeitungen, Zeitschriften, Verpackungsmaterialien, Getränkedosen, Tüten, Kaugummis usw. auf öffentlichen Straßen oder Anlagen entsorgt.
38. entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle, Haus- und Gartenabfälle, gewerbliche Abfälle oder medizinische Stoffe in und um Abfallbehälter, die auf öffentlicher Fläche aufgestellt sind, entsorgt,
39. entgegen § 12 Abs. 4 Müllgefäße, Sperrmüll oder Wertstoffmüll auf öffentlichen Straßen aufstellt bzw. ablegt,
40. entgegen § 12 Abs. 5 Glascontainer außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einfüllt,
41. entgegen § 13 Abs. 1 entsprechende Hausnummern nicht oder nicht sichtbar anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis höchstens 5.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Selters (Taunus) als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 16
Sicherstellung anderer Rechtsvorschriften
Die Befugnis zur Sicherstellung von Sachen, zum Platzverweis sowie zur Durchführung sonstiger Eingriffsmaßnahmen ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen des HSOG.
§ 17
Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind.
§18
Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt längstens 30 Jahre, wenn sie nicht zuvor aufgehoben oder geändert wird.
Selters (Taunus), den 14. Mai 2014
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Selters (Taunus)
gez.
Hartmann
Bürgermeister
Vorstehende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Selters (Taunus) wurde am 6. Juni 2014 im Nassauer Tageblatt und in der Nassauischen Neuen Presse öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt am 7. Juni 2014 in Kraft.
Selters (Taunus), 10.06.2014
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Selters (Taunus)
gez.
Hartmann
Bürgermeister

Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

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